Ambulante Jugendhilfe

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ISOH leistet ambulante Jugendhilfe nach SGB VIII. Dabei ist das Betreuungsangebot insbesondere auf individuelle Hilfen zur Erziehung ausgerichtet.

Seit 2002 hat es sich die ISOH zur Aufgabe gemacht Kinder und Jugendliche und deren Familien  wieder zu befähigen ein selbstverantwortliches und selbstbestimmtes Leben zu führen.

Ziel der Arbeit ist es, die jungen Menschen in ihrem sozial problematischen Umfeld aufwachsen lassen zu können und gleichzeitig eine gesunde Entwicklung sicherzustellen. Die beziehungsorientierte Arbeit hat hierbei einen hohen Stellenwert.

Ambulante Maßnahmen sind für den Einzelfall konzipierte Jugendhilfeangebote. Sie sollen eine individuelle, dem Bedarf entsprechende Hilfe verwirklichen, die flexibel den Entwicklungen und Entscheidungen der Klienten und anderen Problembeteiligten angepasst werden kann. Die Betreuung zielt auf eine akute und längerfristige Problemlösung, setzt auf die Stärkung vorhandener Ressourcen und bindet das Lebensfeld der zu Betreuenden mit ein. Flexible Erziehungshilfe ist eine aufsuchende Arbeit, die sich niederschwelliger Angebote bedienen kann.

Die ISOH erhält ihre Arbeitsaufträge oft, wenn junge Menschen das Familienleben boykottieren, schulische Leistungen verweigern oder die Auffälligkeiten in ihrem Legalverhalten bei den Jugendgerichten unübersehbar werden. Die ISOH arbeitet hier mit dem systemisch geprägten Leitgedanken nicht nur die Probleme der Klienten zu betrachten, die von den Jugendlichen verursacht werden, sondern insbesondere die Probleme zu beleuchten, die von den Klienten als belastend wahrgenommen werden.

Unser Angebot umfasst:

  • Hilfen zur Erziehung (§ 27 ff. SGB VIII)
    • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§35 SGB VIII) / Betreuung für UMA (ISE)
    • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
    • Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§34 SGBVIII)
    • Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII)
    • Clearing für UMA + Anschlussmaßnahme (§34, 41,42 SGB VIII)
    • Umgangsbegleitung (§27 ff. SGBIII)
    • Hilfe für junge Volljährige §41 SGB VIII